@Sir Iocra,
@Michael Haardt
Zuerst: ich bin kein Steuerfachmann, sondern als Betroffener lediglich interessierter Laie!
Die Frage einer Doppelbesteuerung kann mindestens in zweierlei Hinsicht von Bedeutung sein: Einmal, wenn man isoliert die Auszahlungsphase betrachtet. Hier wird die Doppebesteuerung durch das entsprechende DBA vermieden. Man kann aber die Doppelbesteuerung auch bezogen auf die Zusammenfassung der Einzahlungs- und der Auszahlungsphase betrachten. Der Suchbegriff hierzu lautet
„intertemporales Korrespondenzprinzip“. In seinem Urteil v. 6.3.2002 - 2 BvL 17/99 (BStBl 2002 II S. 618) hat das BVerfG klargestellt, dass in jedem Fall die Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen (also die Einzahlungen) und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen (also die Altersrenten) so aufeinander abzustimmen seien, dass eine doppelte Besteuerung vermieden werde.
Jedoch gilt dies nur für die Besteuerung in Deutschland, also nicht grenzüberschreitend! Grenzüberschreitend „kann es aufgrund der bisher fehlenden Harmonisierung der Einkommensteuersysteme der EU-Mitgliedstaaten einerseits zu Doppel- oder Minderbesteuerungen und andererseits zu Konflikten zwischen den Nationalstaaten um das Besteuerungsrecht an den Altersrenten kommen.“ (Vgl. Ines Heuer,
Besteuerung der staatlichen Alterssicherung im grenzüberschreitenden Kontext, Diss.Universität Osnabrück, 2008)
Ausgangspunkt war die Frage von Blackthorne vom 18.08.2020 ob „die deutsche Bruttorente gleichzeitig das in Portugal zu versteuernde Einkommen (ist) ….“
Die Antwort auf diese Frage, allerdings
nicht auf Beamte bezogen, lautet, dass die deutsche Bruttorente das in Portugal zu versteuernde Einkommen ist. Kürzungen um den Grundfreibetrag in Deutschland (€ 10.347 – 2022) bzw. die Entsprechung von €4.104 in Portugal und weitere Kürzungen für Sonderausgaben, Werbungskosten in Deutschland bzw. Erstattungen für MWSt. etc. in Portugal einmal unberücksichtigt. In Portugal unberücksichtigt bleiben der in Deutschland zur Vermeidung einer intertemporalen Doppelbesteuerung zu berücksichtigenden Freibetrag bei der gesetzlichen Rente mit Rentenbeginn 2018 in Höhe von (100-76 =) 24% gem. §22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst aa EStG und/oder der Besteuerungsanteil einer Privat- und/oder Betriebsrente bei Rentenbeginn mit 65/66 Jahren in Höhe von 18% gemäß §22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst bb EStG.
In das DBA USA wurde Ende 2007 Artikel 18A „Altersvorsorgepläne“ eingefügt, der sich mit der Behandlung von Beiträgen und Erträgen grenzüberschreitender Altersvorsorgepläne beschäftigt. Damit soll intertemporale Doppelbesteuerung eingeschränkt bzw. vermieden werden.
Spätestens 2040, wenn die Übergangsfrist der
Umstellung von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung nach aktuellem Stand abläuft, wird sich der deutsche Gesetzgeber mit der Problematik beschäftigen müssen.