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Deutsches Kindergeld bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland.

Tom Meyer

Amigo
Teilnehmer
Hallo an Alle,

Folgend eine kleine Hilfe um in Portugal in den Genuss von deutschem Kindergeld zu kommen wenn man in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtig ist.
(Der Begiff "man ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig" ist aber tatsächlich falsch, dazu die folgende Erklärung)

Voraussetzung für deutsches Kindergeld bei Wohnsitz in Portugal:

  • Man ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (Eigentlich falsch, siehe unten)
  • Die portugiesischen Einkünfte sind maximal 10% der Deutschen Einkünfte (90/10 Regel)

Aktuell besteht ein Problem weil der erforderliche Antrag (KG 16) nicht bei der Familienkasse online abrufbar ist.
D.h. es ist erforderlich bei der Familienkasse den Antrag anzufordern oder hier runter zu laden

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Der Antrag KG16 hat folgende Funktion:

Im laufenden Kalenderjahr liegt ja noch keine Steuererklärung vor. Da man aber den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht erst nach dem Kalenderjahr mit der EkSt Erklärung abgeben kann hat der Gesetzgeber mit der "Prognose der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht" ein Instrument geschaffen mit dem das Finanzamt eine Prognose erstellt und die Familienkasse anhand dieser Prognose das deutsche Kindergeld gewährt.

Diese "Prognose der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht" ist also ein Instrument mit dem man die Patt- Situation beim Kindergeld auflösen kann. Ohne dieses Instrument wäre es nämlich nicht möglich im laufenden Kalenderjahr (also vor der eigentlichen Steuererklärung des Jahres) Kindergeld zu beziehen. Genaugenommen "ist" man nämlich erst im Jahr 2026 unbeschränkt steuerpflichtig wenn man im Jahre 2027 die EkSt Erklärung des Jahres 26 abgibt und dort den Antrag auf "unbeschränkte Steuerpflicht" stellt.

Die "Prognose der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht" erlaubt es also im laufenden Kalenderjahr, vor der Steuererklärung, eine unbeschränkte Steuerpflicht zu prognostizieren.

Wenn man den Antrag KG16 beim Finanzamt einreicht sollte man bereits eine Begründung mit hinzufügen warum man in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtig anerkannt werden will.
Es ist also sinnvoll wenn man dem Finanzamt genau darstellt wie hoch die zu erwartenden deutschen Einkünfte sind und wie hoch die zu erwartenden portugiesischen Einkünfte sind.

Dazu am besten gleich passende Belege mit einreichen. Z.b. bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Kopie der Mietverträge.

Wichtig ist dass man im Anschreiben betont dass man die "Prognose der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht" verlangt !

In unserem Fall war es so dass das Finanzamt den einfachen Weg eingeschlagen hat und im Antrag KG16 erklärte dass "im laufenden Kalenderjahr keine Prognose abgegeben werden kann".
Das ist zwar inhaltlich Richtig, war aber nicht verlangt. Deswegen immer explizit die "Prognose der finktiven unbeschränkten Steuerpflicht" beim Finanzamt beantragen !

Erst nachdem wir die vorgenannten Belege eingereichtt hatten wurde der Antrag KG 16 vom Finanzamt positiv beschieden. D.h. der Finanzamt hat im Antrag nun die Prognose positiv erstellt wodurch wir nun in den Genuss vom deutschen Kindergeld kommen.

Falls der Beitrag unerwünscht ist bitte löschen.

Liebe Grüße, Thomas.
 
Die portugiesischen Einkünfte sind maximal 10% der Deutschen Einkünfte (90/10 Regel)
Interessantes Thema, unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland, trotz steuerlicher Ansässigkeit in Portugal!
Wie so oft, steckt auch hier der Teufel im Detail. Nachfolgend einige Beispiele, wann Einkünfte nicht als deutsche Einkünfte anzusehen sind, nämlich dann, wenn sie nicht der deutschen Einkommensteuerpflicht unterliegen:

Zu den Einkünften, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, gehören unter anderem:
- Kapitaleinkünfte ( z.B. Zinsen), wenn sie höher als der Sparerpauschbetrag 1.000 € (Einzelveranlagung)
/ 2.000 € (Zusammenveranlagung) sind.
- Einkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Arbeit soweit die Einkünfte in Deutschland n
icht steuerpflichtig sind, oder soweit die Besteuerung aufgrund eines Doppelbesteuerungs-
abkommens dem Ansässigkeitsstaat zugeordnet wird
- ggf. Renten aus Deutschland, soweit die Besteuerung aufgrund eines Doppelbesteue-
rungsabkommens dem Ansässigkeitsstaat zugeordnet wird.


Quelle:
 
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