@bunny, @H.Bothur und die anderen interessierten Foris
Hier die Antwort auf meine Anfrage an eine befreundete Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei - besonders interessant finde ich den Hinweis, dass eine Selbstständigkeit nicht notwendig ist!
Hallo Martin,
unsere Soko Portugal hat nun wiederholt getagt und ich fasse die Ergebnisse mal zusammen und füge eine Info für dich/für deinen Arbeitgeber an, da die praktischen Probleme nach deiner Auswanderung wohl in Deutschland beim Lohnsteuerabzug liegen werden.
Wir sind von folgenden Vorgaben ausgegangen:
Anmeldung in Portugal, also Wohnsitz dort, Anfangs sicher als Mieter, dann vielleicht mal als Eigentümer in eigener Wohnung/Haus.
Aufenthalt überwiegend in Portugal, also mehr als 183 Tage/Jahr
Die Ausnahme der 183-Tage-Regelung greift also nicht.
Die Besonderheiten für das Jahr der Auswanderung lassen wir mal außen vor
Krankenkasse/Sozialversicherung haben wir noch nicht geprüft.
Steuerlich gilt dann folgendes:
Ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz in Portugal hat, kann in Deutschland auf verschiedene Arten steuerpflichtig sein.
Eine natürliche Person, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte hat. Ein Arbeitnehmer erzielt insbesondere dann inländische Einkünfte, wenn er seine Tätigkeit in Deutschland ausübt. Bei der beschränkten Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich nur die inländischen Einkünfte der deutschen Einkommensteuer. Damit unterliegen auch die Einkünfte, die ein in Portugal wohnender Arbeitnehmer aus einer nicht selbständigen Tätigkeit in Deutschland erzielt, zunächst der deutschen Einkommensteuer. Zudem unterliegt der Arbeitnehmer in Portugal der dortigen unbeschränkten Steuerpflicht. Es entsteht zunächst eine Doppelbesteuerung.
Unbeschränkte Steuerpflicht
Ein in Portugal wohnender Arbeitnehmer kann dann in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein, wenn er hier einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Dies kann z. B. bei einer längeren Tätigkeit in Deutschland der Fall sein.
Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag
Liegen die Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht vor, kann der Arbeitnehmer auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn er den ganz überwiegenden Teil seiner Einkünfte in Deutschland erzielt. Dies kann z. B. bei Saisonarbeitern der Fall sein.
In beiden Fällen entsteht aufgrund der in Portugal ebenfalls bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht zunächst eine Doppelbesteuerung.
Für die Vermeidung der Doppelbesteuerung gilt, dass Deutschland der Tätigkeitsstaat und Portugal der Wohnsitzstaat ist. Für Deutschland als Tätigkeitsstaat ergeben sich dabei grundsätzlich 3 Möglichkeiten:
Deutschland besteuert die Einkünfte,
Deutschland besteuert die Einkünfte nicht oder
Deutschland besteuert zwar die Einkünfte, aber nur begrenzt.
Eine Besteuerung in Deutschland erfolgt demnach dann, wenn
der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Deutschland ausübt und
der Arbeitnehmer sich in Deutschland insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält oder
der Arbeitslohn von einem oder für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber gezahlt wird oder
der Arbeitslohn von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in Deutschland hat.
Ein Ausweichen auf eine selbständige Tätigkeit und Schreiben von Rechnungen ist nicht erforderlich. Wird im Netz aber komischerweise oft empfohlen.
Also bei dir Steuerpflicht weiter in Deutschland, weil du deine Tätigkeit in Deutschland ausübst und dein Arbeitslohn von einem deutschen Arbeitgeber gezahlt wird. In Portugal ist dein deutsches Gehalt nach dem DBA dann steuerfrei:
Art. 15 Unselbständige Arbeit.
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Das Lohnsteuerabzugsverfahren ist in der angefügten PDF beschrieben.
Zur Sicherheit würde ich frühzeitig das Finanzamt mit einbeziehen. Entweder du privat oder dein Arbeitgeber. Im Prinzip kann da jetzt schon angefragt werden. Entsprechend würde ich anschließend beim Finanzamt in Portugal anfragen.
Sicher kommen noch Fragen auf. Melde dich einfach oder sag Bescheid, wenn wir beim Finanzamt für dich anfragen sollen.
Viele Grüße
xxxx
Hier die Antwort auf meine Anfrage an eine befreundete Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei - besonders interessant finde ich den Hinweis, dass eine Selbstständigkeit nicht notwendig ist!
Hallo Martin,
unsere Soko Portugal hat nun wiederholt getagt und ich fasse die Ergebnisse mal zusammen und füge eine Info für dich/für deinen Arbeitgeber an, da die praktischen Probleme nach deiner Auswanderung wohl in Deutschland beim Lohnsteuerabzug liegen werden.
Wir sind von folgenden Vorgaben ausgegangen:
Anmeldung in Portugal, also Wohnsitz dort, Anfangs sicher als Mieter, dann vielleicht mal als Eigentümer in eigener Wohnung/Haus.
Aufenthalt überwiegend in Portugal, also mehr als 183 Tage/Jahr
Die Ausnahme der 183-Tage-Regelung greift also nicht.
Die Besonderheiten für das Jahr der Auswanderung lassen wir mal außen vor
Krankenkasse/Sozialversicherung haben wir noch nicht geprüft.
Steuerlich gilt dann folgendes:
Ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz in Portugal hat, kann in Deutschland auf verschiedene Arten steuerpflichtig sein.
Eine natürliche Person, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte hat. Ein Arbeitnehmer erzielt insbesondere dann inländische Einkünfte, wenn er seine Tätigkeit in Deutschland ausübt. Bei der beschränkten Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich nur die inländischen Einkünfte der deutschen Einkommensteuer. Damit unterliegen auch die Einkünfte, die ein in Portugal wohnender Arbeitnehmer aus einer nicht selbständigen Tätigkeit in Deutschland erzielt, zunächst der deutschen Einkommensteuer. Zudem unterliegt der Arbeitnehmer in Portugal der dortigen unbeschränkten Steuerpflicht. Es entsteht zunächst eine Doppelbesteuerung.
Unbeschränkte Steuerpflicht
Ein in Portugal wohnender Arbeitnehmer kann dann in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein, wenn er hier einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Dies kann z. B. bei einer längeren Tätigkeit in Deutschland der Fall sein.
Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag
Liegen die Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht vor, kann der Arbeitnehmer auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn er den ganz überwiegenden Teil seiner Einkünfte in Deutschland erzielt. Dies kann z. B. bei Saisonarbeitern der Fall sein.
In beiden Fällen entsteht aufgrund der in Portugal ebenfalls bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht zunächst eine Doppelbesteuerung.
Für die Vermeidung der Doppelbesteuerung gilt, dass Deutschland der Tätigkeitsstaat und Portugal der Wohnsitzstaat ist. Für Deutschland als Tätigkeitsstaat ergeben sich dabei grundsätzlich 3 Möglichkeiten:
Deutschland besteuert die Einkünfte,
Deutschland besteuert die Einkünfte nicht oder
Deutschland besteuert zwar die Einkünfte, aber nur begrenzt.
Eine Besteuerung in Deutschland erfolgt demnach dann, wenn
der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Deutschland ausübt und
der Arbeitnehmer sich in Deutschland insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält oder
der Arbeitslohn von einem oder für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber gezahlt wird oder
der Arbeitslohn von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in Deutschland hat.
Ein Ausweichen auf eine selbständige Tätigkeit und Schreiben von Rechnungen ist nicht erforderlich. Wird im Netz aber komischerweise oft empfohlen.
Also bei dir Steuerpflicht weiter in Deutschland, weil du deine Tätigkeit in Deutschland ausübst und dein Arbeitslohn von einem deutschen Arbeitgeber gezahlt wird. In Portugal ist dein deutsches Gehalt nach dem DBA dann steuerfrei:
Art. 15 Unselbständige Arbeit.
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Das Lohnsteuerabzugsverfahren ist in der angefügten PDF beschrieben.
Zur Sicherheit würde ich frühzeitig das Finanzamt mit einbeziehen. Entweder du privat oder dein Arbeitgeber. Im Prinzip kann da jetzt schon angefragt werden. Entsprechend würde ich anschließend beim Finanzamt in Portugal anfragen.
Sicher kommen noch Fragen auf. Melde dich einfach oder sag Bescheid, wenn wir beim Finanzamt für dich anfragen sollen.
Viele Grüße
xxxx