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Konzept für Pendeln/Homeoffice

@bunny, @H.Bothur und die anderen interessierten Foris
Hier die Antwort auf meine Anfrage an eine befreundete Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei - besonders interessant finde ich den Hinweis, dass eine Selbstständigkeit nicht notwendig ist!

Hallo Martin,
unsere Soko Portugal hat nun wiederholt getagt und ich fasse die Ergebnisse mal zusammen und füge eine Info für dich/für deinen Arbeitgeber an, da die praktischen Probleme nach deiner Auswanderung wohl in Deutschland beim Lohnsteuerabzug liegen werden.

Wir sind von folgenden Vorgaben ausgegangen:

Anmeldung in Portugal, also Wohnsitz dort, Anfangs sicher als Mieter, dann vielleicht mal als Eigentümer in eigener Wohnung/Haus.

Aufenthalt überwiegend in Portugal, also mehr als 183 Tage/Jahr

Die Ausnahme der 183-Tage-Regelung greift also nicht.

Die Besonderheiten für das Jahr der Auswanderung lassen wir mal außen vor

Krankenkasse/Sozialversicherung haben wir noch nicht geprüft.

Steuerlich gilt dann folgendes:

Ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz in Portugal hat, kann in Deutschland auf verschiedene Arten steuerpflichtig sein.

Eine natürliche Person, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte hat. Ein Arbeitnehmer erzielt insbesondere dann inländische Einkünfte, wenn er seine Tätigkeit in Deutschland ausübt. Bei der beschränkten Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich nur die inländischen Einkünfte der deutschen Einkommensteuer. Damit unterliegen auch die Einkünfte, die ein in Portugal wohnender Arbeitnehmer aus einer nicht selbständigen Tätigkeit in Deutschland erzielt, zunächst der deutschen Einkommensteuer. Zudem unterliegt der Arbeitnehmer in Portugal der dortigen unbeschränkten Steuerpflicht. Es entsteht zunächst eine Doppelbesteuerung.

Unbeschränkte Steuerpflicht

Ein in Portugal wohnender Arbeitnehmer kann dann in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein, wenn er hier einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Dies kann z. B. bei einer längeren Tätigkeit in Deutschland der Fall sein.

Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag

Liegen die Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht vor, kann der Arbeitnehmer auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn er den ganz überwiegenden Teil seiner Einkünfte in Deutschland erzielt. Dies kann z. B. bei Saisonarbeitern der Fall sein.

In beiden Fällen entsteht aufgrund der in Portugal ebenfalls bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht zunächst eine Doppelbesteuerung.

Für die Vermeidung der Doppelbesteuerung gilt, dass Deutschland der Tätigkeitsstaat und Portugal der Wohnsitzstaat ist. Für Deutschland als Tätigkeitsstaat ergeben sich dabei grundsätzlich 3 Möglichkeiten:

Deutschland besteuert die Einkünfte,
Deutschland besteuert die Einkünfte nicht oder
Deutschland besteuert zwar die Einkünfte, aber nur begrenzt.

Eine Besteuerung in Deutschland erfolgt demnach dann, wenn

der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Deutschland ausübt und
der Arbeitnehmer sich in Deutschland insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält oder
der Arbeitslohn von einem oder für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber gezahlt wird oder
der Arbeitslohn von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in Deutschland hat.

Ein Ausweichen auf eine selbständige Tätigkeit und Schreiben von Rechnungen ist nicht erforderlich. Wird im Netz aber komischerweise oft empfohlen.

Also bei dir Steuerpflicht weiter in Deutschland, weil du deine Tätigkeit in Deutschland ausübst und dein Arbeitslohn von einem deutschen Arbeitgeber gezahlt wird. In Portugal ist dein deutsches Gehalt nach dem DBA dann steuerfrei:

Art. 15 Unselbständige Arbeit.

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Das Lohnsteuerabzugsverfahren ist in der angefügten PDF beschrieben.

Zur Sicherheit würde ich frühzeitig das Finanzamt mit einbeziehen. Entweder du privat oder dein Arbeitgeber. Im Prinzip kann da jetzt schon angefragt werden. Entsprechend würde ich anschließend beim Finanzamt in Portugal anfragen.

Sicher kommen noch Fragen auf. Melde dich einfach oder sag Bescheid, wenn wir beim Finanzamt für dich anfragen sollen.

Viele Grüße

xxxx
 
Ich denke, der Fallstrick liegt darin, ob man quasi Homeoffice macht oder du nach D fliegst für ein paar Tage und dort arbeitest.
Bei Homeoffice werden sich die Geister scheiden.
 
Ich fürchte auch das das Homeoffice der Knackpunkt sein wird .... denn Du übst deine Tätigkeit in Portugal aus (denn da steht dein Schreibtisch und dein PC).

Art. 15 Unselbständige Arbeit.

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

Und der §1, Satz 2 bzw. der §2 zeigt für mich auf "versteuern in PT". Das Problem wird dann eben sein das Du dann eine Zweigniederlassung deiner Firma in PT gründest.

@bunny hat das besser, ihre Firma HAT eine Niederlassung in PT, das macht die Sache viel, viel einfacher.

Aber - da bei mir das alles gefährliches Halbwissen ist - würde ich an deiner Stelle einfach mal beim Finanzamt nachfragen wie die das sehen - und zwar dann auch nicht nur in einem Telefonat sondern schriftlich damit man hinterher was hat worauf man sich berufen kann.

Gruss
Hans
 
@bunny hat das besser, ihre Firma HAT eine Niederlassung in PT, das macht die Sache viel, viel einfacher.
@H.Bothur, ich muss dich korrigieren:
Meine Firma hat eine Niederlassung in Spanien und plant eine in Portugal. Das ist vielleicht mein Glück. :)
Meine Firma hat eine Zweigniederlassung in Spanien, aber noch (!) keine Zweigniederlassung in Portugal. Die ist in Planung, soviel ich das weiß. Sie haben gerade eine Zweigniederlassung in Polen gegründet. Portugal ist hoffentlich als nächstes dran.

Unabhängig davon, wo sich die Niederlassung befindet: Meine Firma hat mit Sicherheit die steuerlichen Fragen längst geklärt, was das Beschäftigen von deutschen Arbeitnehmern im Ausland betrifft. Wir haben bereits einige deutsche Kollegen, die in Spanien in der Zweigniederlassung arbeiten. Sie wohnen auch in Spanien.
 
@bunny Sorry. Ich hatte es anders im Kopf. Aber du schreibst es ja selber, die deutschen Kollegen die in ES wohnen arbeiten für die spanische Gesellschaft. Das ist eben sehr viel einfacher.

Hans
 
Ich fürchte auch das das Homeoffice der Knackpunkt sein wird .... denn Du übst deine Tätigkeit in Portugal aus (denn da steht dein Schreibtisch und dein PC).



Und der §1, Satz 2 bzw. der §2 zeigt für mich auf "versteuern in PT". Das Problem wird dann eben sein das Du dann eine Zweigniederlassung deiner Firma in PT gründest.

Aber - da bei mir das alles gefährliches Halbwissen ist - würde ich an deiner Stelle einfach mal beim Finanzamt nachfragen wie die das sehen - und zwar dann auch nicht nur in einem Telefonat sondern schriftlich damit man hinterher was hat worauf man sich berufen kann.

Gruss
Hans

Hallo Hans, @H.Bothur
genau das gibt mir auch zu denken und ich habe gnochmal in der Kanzlei nachgefragt (den ersten Satz kannst Du überlesen - das ist die Bezahlung für die Kanzlei;)) Zudem habe ich die Kanzlei darum gebeten eine erste Anfrage beim Finanzamt zu stellen - mein Arbeitgeber macht das dann auch nochmal wenn der Termin des Wohnsitzwechsel feststeht und sich ggf. die Gesetze wieder geändert haben. Ich bin froh, dass ich den ersten Schritt in den Bürokratiedschungel gewagt habe und meinem AG erste Ergebnisse zu den rechtlichen Hürden präsentieren kann.

Hallo Martin,

bei der trockenen Materie und dem heißen Wetter klingt ne Runde Superbock nicht schlecht Soweit kennst du dich in Portugal also auch schon ganz gut aus.

Das DBA unterscheidet zwischen Wohnsitzstaat und Tätigkeitsstaat.
Ganz allgemein unterliegen auch die Einkünfte, die ein in Portugal wohnender Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit in Deutschland erzielt, zunächst der deutschen Einkommensteuer.
Tätigkeit in Deutschland ist auch deinen Tätigkeit im Home-Office. Dank Corona ist das nun mit vielen Staaten geregelt worden. Vorher gab es nicht so viel Home-Office und auch noch keine Regelungen in den DBAs.
Jetzt hat Deutschland mit vielen Nachbarländern vereinbart, dass infolge der Corona-Pandemie im Home-Office geleistete Arbeitstage als solche im Tätigkeitsstaat gelten.
Ob das auch nach Corona noch gelten wird, bleibt abzuwarten. Da du aber auch immer mal in Deutschland und nur für einen deutschen Arbeitgeber tätig sein wirst, gehe ich von deiner beschränkten Steuerpflicht in Deutschland aus. Auf Antrag auch unbeschränkte Steuerpflicht. Und in beiden Fällen wäre dein Gehalt in Portugal steuerfrei.
Solltest du mal mehr als 183 Tage in Deutschland sein, würde das dann nichts ändern. Nach dieser Regelung hat ja das Land das Besteuerungsrecht, wo du dich mehr als 183 Tage aufhältst. Bei dir wäre aber ohnehin das Besteuerungsrecht in Deutschland.
Viele Grüße


Viele Grüße
Hennes
 
Trotz allem muss dann auch in Portugal noch eine Steuererklärung gemacht werden mit Angabe des WELTEINKOMMENS.
Ob dann noch was zu zahlen ist, kann dir nur ein Steuerberater sagen, ich schätze aber aus dem Bauch heraus, Jupp.
 
Trotz allem muss dann auch in Portugal noch eine Steuererklärung gemacht werden mit Angabe des WELTEINKOMMENS.
Ob dann noch was zu zahlen ist, kann dir nur ein Steuerberater sagen, ich schätze aber aus dem Bauch heraus, Jupp.
Nimmt trotzdem ein wenig den Druck. Ich lese hier ja immer wieder, wie viele schon ne Weile in PT sind und sich dann erst Gedanken um die rechtlichen Dinge machen - oder gar nicht, bzw. Meldevergehen etc..
 
Ich traue dem nicht so ganz.
Wer in PT lebt (also mehr als 182 Tage pro Jahr), ist in erster Linie auch in PT steuerpflichtig... da hat der pt. Staat ein gehöriges Wort mitzureden.

Bin aber kein Steuerberater oder Anwalt...
;-)
 
Ich traue dem nicht so ganz.
Wer in PT lebt (also mehr als 182 Tage pro Jahr), ist in erster Linie auch in PT steuerpflichtig... da hat der pt. Staat ein gehöriges Wort mitzureden.

Bin aber kein Steuerberater oder Anwalt...
;)

das sehe ich ja auch so - aber mir ist die Art und Weise von @Hennes 1000mal lieber als dieses „ich fahr da jetzt hin, das wird schon alles.“

Gruss
Hans
*Teilzeitrentner*
 
@Hennes, vielen Dankfür die eingehende Recherche.
Ich habe ein ähnliches "Problem" und möchte nichts falsch machen.
Möchte gerne von PT aus im HO arbeiten. Mein AG sperrt sich aber, da sie dort keine Niederlassung errichten möchten und mir auch die Selbstständigkeit vorgeschlagen haben... Ich versuche jetzt, alles zu klären und einen guten Plan vorzulegen.

Derzeit reden wir über eine mögliche Entsendung über A1 Bestätigung, das würde das Problem mit der Sozialversicherung klären (so könnte meine KV/RV weiter in DE zahlen) - das finde ich derzeit ganz charmant, da ich auch nicht genau weiß, wie es weiter geht und wie oft ich tatsächlich in PT und DE bin. Das ganze ist halt erstmal ein Versuch und ich möchte nicht sofort alles hier abbrechen.
--> kennt sich dazu jemand aus und kann mir den Prozess genauer erklären?
Ich hab das hier gefunden:
und woanders gelesen, dass eine Entsendung (zumindest von Seiten der deutschen Behörden) auch bei Arbeit im HO auf Wunsch des AN möglich ist.
Frage: Sehen das die Portugiesischen Behörden auch so? BEi der ACT habe ich nichts dergleichen gefunden, sondern da muss der Grund angegeben werden, warum ich in PT arbeite - was kann ich sagen? "Ich find das Land so toll, die Sprache und die Menschen?"-...wohl eher nicht...
Weiß da jemand was?

Das andere große Thema sind aber eben die 183 Tage für die Versteuerung. Du hattest da ja ganz interessante Zitate aus dem DBA, wäre es möglich, dass du mir weiterleitest, wo das jeweils steht? Ich habe leider sonst nichts gefunden. Va das Abkommen über Home Office während Corona würde mich interessieren.
Wahlweise nehm ich auch den Kontakt zu deinen Rechtsanwälten um mich nochmal gesondert zu erkundigen! ;)
" Jetzt hat Deutschland mit vielen Nachbarländern vereinbart, dass infolge der Corona-Pandemie im Home-Office geleistete Arbeitstage als solche im Tätigkeitsstaat gelten."
Portugal ist jetzt kein Nachbarland im klassischen Sinne, bist du sicher, dass das dann trotzdem gilt?
Die Antwort war unabhängig davon ob du in PT gemeldet bist, oder?


Weiß jemand, ob diese zwei Regelungen am Ende dann ausreichen?
@Hennes mich interessiert sehr, wie es bei dir weitergeht!

Vielen Dank!
Beste Grüße
 
Bom Dia @Sabba, hier ist das Dokument, auf das die Kanzlei in meinem Post vom 29.Juni verwiesen hat (zumindest hoffe ich, dass ihr das pdf seht, habe hier noch nie etwas hochgeladen) Ich frage gerne mal in der Kanzlei, ob ich deren Kontaktdaten weitergeben darf. Es ist eine Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei aus Mainz mit u.a. Fachrichtung Arbeitsrecht - ich fühle mich da gut aufgehoben.

Aktuell ist das Steuerbüro meines Arbeitgebers dabei eine Anfrage an unser zuständiges Finanzamt (Sitz des AG) vorzubereiten. Meine Kanzlei schreibt das Finanzamt an, indem ich lebe (Nachbarkreis).
Wie solche Schreiben dann vom portugiesischen Fiskus gewertet werden, weiß ich nicht - ich werde in jedem Falle ein paar Euro für eine beglaubigte Übersetzung investieren.
Ich bin zum Jahresende ja zunächst für ca 6 Wochen unten und werde dort sicher einen Beratungstermin bei einem dortigen Steuerrechtler wahrnehmen um dann alles für die weitere, hoffentlich lange Zeit in PT vorzubereiten.

Das mit der Entsendung auf eigenen Wunsch finde ich auch interessantes Thema - wenn Du da mehr hörst, teile es doch bitte

Viele Grüße
Hennes
 

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Ich halte auch diesen Passus hier für den Knackpunkt - und für falsch interpretiert:

weil du deine Tätigkeit in Deutschland ausübst

Als Ort der Tätigkeit gilt in der Regel der Ort, an dem man persönlich anwesend ist, um seine Tätigkeit auszuüben. Wenn man also von Portugal aus für einen deutschen Arbeitgeber remote arbeitet, übt man seinen Job nicht in Deutschland aus.

Inwiefern sich das mit irgendwelchen Corona-Abkommen geändert hat, müsste man nachprüfen. Auch ob es sich dabei um dauerhafte oder temporäre Regelungen handelt. Kann mir aber nicht vorstellen, dass gerade bei digitalen Nomaden beliebte Länder wie Portugal auf die Steuern verzichten, zumal die Steuersätze höher sind als in DE und daher ebenso kein Remote Worker freiwillig auf die dt. Besteuerung verzichten würde.

Und deshalb ist das:

Ein Ausweichen auf eine selbständige Tätigkeit und Schreiben von Rechnungen ist nicht erforderlich. Wird im Netz aber komischerweise oft empfohlen.
...auch einfach die unkomplizierte und sichere Variante (sofern der AG keinen Bock auf eine Niederlassung in PT hat).

Wer sich mindestens 183 Tage im Jahr in Portugal aufhält, ist mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auch in Portugal komplett steuer- und sozialversicherungspflichtig, egal wo der Arbeitgeber sitzt.
 
@Osgood ,nur hilft unsere Laien/Google Expertise nichts. Jedes AG/AN Verhältnis wird anders bewertet, mein RA sagte mir z.b. es kann auch entscheidend sein, ob ich meinen Büroarbeitsplatz, also meinen Schreibtisch am Sitz des AG in DE aufgebe. Deswegen warten was die Behörden einem in PT und DE schriftlich geben! Ich habe nur eine Ahnung, was am Ende bei den Finanzbehörden zielführender ist, Anfragen vom RA und Steuerbüro oder wenn wir uns bei den Ämtern auf das Forum berufen :)
 
Zuletzt bearbeitet:
Rechtlich bindend ist die Regelung des für deinen Wohnsitz (!) zuständigen Finanzamts (und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge).

Das sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen verhindert nur, dass man, wenn man in PT wohnt und bei einem DT. Arbeitgeber angestellt ist, nicht auch in DE Steuern und Sozialversicherung abtreten muss, denn in PT musst du diese auf jeden Fall abführen.

Alles kann andere kann man sich zwar schönreden und drehen und wenden wie man es gerne hätte, am Ende hält aber der pt. Staat die Hand auf... ;-)

Also, Vorsicht ist geboten... Am besten ist es, wie schon angemerkt, in PT ein fachkundiges Steuerbüro aufzusuchen.

Viel Erfolg
.
 
Wenn ein AG die Selbstständigkeit empfiehlt, sollte man das Theme gegenüber dem AG besser begraben, wenn man den Job noch länger benötigt.
 

Hier steht bzgl Sozialversicherung:
Wenn man entsendet wird (A1 Bescheinigung) dann kann man weiter in DE versichert sein - bis 24 Monate.
"Sofern sich eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Staat aufhält und dort einer Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber im Home Office oder im Rahmen der mobilen Arbeit nachgeht, kann eine Entsendung somit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen in Betracht kommen."
Ich glaube es ist auch unabhängig davon ob man einen Wohnsitz in DE hat oder nicht.
-->
hier ist dazu eine EU weite Erklärung, die das bestätigt.
Und hier -->
nochmal ein Leitfaden dazu.

Das betrifft jetzt noch nicht die steuerlichen Dinge. Steuer ist dann wieder eine andere Frage...
 
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