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TÜV IPO nach EU EN Richtlinie

Nochmal ne Antwort mal anders formuliert. Der Schuh paßt nicht. Aber ich hoffe noch.
Upps ne neue Seite. Kriegen wir ja toll hin.
 
Da wir längere Zeit auf dem Campingplatz verweilt haben bis wir unser neuen Domizil gefunden haben, haben wir einiges mitbekommen, NL dürfen und können für ihre Fahrzeuge den TÜV in Spanien machen und wird anerkannt aber nicht von Portugal, ein D müsste zurückfahren und in D den TÜV machen weil nach Aussage der TÜV Stelle in der Heimat wird die portugiesische nicht anerkannt. Bei uns für die Einfuhr nach P, habe wir bei der DEKRA in Evora machen lassen weil der D nicht anerkannt wurde, danach konnte der Broker das Fzg. Zulassen.
 
Da wir längere Zeit auf dem Campingplatz verweilt haben bis wir unser neuen Domizil gefunden haben, haben wir einiges mitbekommen, NL dürfen und können für ihre Fahrzeuge den TÜV in Spanien machen und wird anerkannt aber nicht von Portugal, ein D müsste zurückfahren und in D den TÜV machen weil nach Aussage der TÜV Stelle in der Heimat wird die portugiesische nicht anerkannt. Bei uns für die Einfuhr nach P, habe wir bei der DEKRA in Evora machen lassen weil der D nicht anerkannt wurde, danach konnte der Broker das Fzg. Zulassen.


Genau so ist es.
Ein Freund, der eine TÜV Stelle in Deutschland hat, wollte in Portugal an der Algarve für deutsche Wohnmobile im Winter eine HU anbieten, da sehr gefragt.
Keine Chance.
Geht nur auf deutschem Staatsgebiet.
 
Für die Einfuhr mit Zollkennzeichen ist jetzt ein für beide Laender gültiger Bericht der Hauptuntersuchung notwendig. Oder vielmehr so ist einfacher.

Also wenn es um den Import von Fahrzeugen nach Deutschland geht, dann stimmt Norberts Aussage mit folgendem Bericht überein:



Alerdings bezieht sich der verlinkte Bericht nicht auf die von Norbert genannte Norm sondern die Richtlinie 2009/40/EG

Darüber hinaus eröffnet sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für alle Fahrzeuge, also auch für importierte Fahr-zeuge aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die über eine noch gültige technische Untersu-chung verfügen, vor Erteilung der Zulassung eine erneute technische Untersuchung zu verlangen. Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Umsetzung in nationales Recht hierauf verzichtet. Gemäß § 7 Abs. 1 FZV hat eine Untersuchung (§ 29 StVZO) vor Zulas-sung eines Importfahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nur dann stattzufin-den, wenn die Untersuchung bei einem deutschen Fahrzeug auch fällig gewesen wäre (z.B. fällige Hauptuntersuchung).
2 Vgl.

Ich habe jetzt nicht alle eure Beiträge gelesen, mag sein, dass ich etwas übersehen habe.

Edit: Die 2014/45/EU dürfte dann die 2009/40/EG ersetzt haben:


Somit ist die Erklärung von Norbert schlüssig und bei einem Import nach Deutschland von einem Fahrzeug aus der EU mit der Untersuchung nach 2014/45/EU erübrigt sich zumindest der TÜV insofern die alte Hauptuntersuchung aus dem Herkunftsland noch gültig ist. Da das Fahrzeug eh ein neues Nummernschild bekommt, ist die Frage nach der Plakette dann wohl auch geklärt.

Edit2:

(2) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2012, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66; L 219 vom 22.8.2019, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem das Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen wird. Hinsichtlich der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gilt Abschnitt 2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.

Quelle:
Ich denke das Mißverständnis liegt in der Richtung des Imports. Da die Mitgliedsstaaten der EU die Möglichkeit haben die o.g. Richtlinie unterschiedlich anzuwenden, haben Deutschland und Portugal offensichtlich eine unterschiedliche Festlegung getroffen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das hat doch nicht mit den Regierungen zu tun diese vereinbaren schon 4 mal das ein angleichen der HU ne gute Sache wäre. Es muß nur ein Unternehmen diese Richtlinie auch umsetzen.
 
Das hat doch nicht mit den Regierungen zu tun....

Meine Fresse noch mal, ich hatte es doch oben zitiert:

Somit ist die unterschiedliche Festlegung der Untersuchungsfristen der jeweiligen EU-Staaten durch EU-Recht gedeckt. Die Richtlinie 2009/40/EG spricht den Mitgliedsstaaten das Recht zu, diese Termine und Fristen selbst zu wählen. Darüber hinaus eröffnet sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für alle Fahrzeuge, also auch für importierte Fahr-zeuge aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die über eine noch gültige technische Untersu-chung verfügen, vor Erteilung der Zulassung eine erneute technische Untersuchung zu verlangen. Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Umsetzung in nationales Recht hierauf verzichtet. Gemäß § 7 Abs. 1 FZV hat eine Untersuchung (§ 29 StVZO) vor Zulas-sung eines Importfahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nur dann stattzufin-den, wenn die Untersuchung bei einem deutschen Fahrzeug auch fällig gewesen wäre (z.B. fällige Hauptuntersuchung).
2 Vgl.

Quelle:

D.h. jedes Land kann die Regelung so umsetzen, wie es das festlegt. D.h. deine Auskunft in Deutschland für ein Fahrzeug importiert aus Portugal war richtig (der Import mit gültiger Hauptuntersuchung ist einfacher, weil kein neuer TÜV), umgekehrt funktioniert es nicht. Kann doch so schwer nicht zu verstehen sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Genau so ist es.
Ein Freund, der eine TÜV Stelle in Deutschland hat, wollte in Portugal an der Algarve für deutsche Wohnmobile im Winter eine HU anbieten, da sehr gefragt.
Keine Chance.
Geht nur auf deutschem Staatsgebiet.

Klar die Hu geht nur auf deutschen Boden. Eine Fahrzeugkontrolle von einem Unternehmen des jeweiligen Land. Dieses Unternehmen hat aber die Möglichkeit nach der EU Richtlinie zu testen.
Ja klar für deutsche Unternehmen das selbe nicht nach EU Richtlinie gemacht als nur im eigenen Land gültig es sei es gibt ein Abkommen der beiden Laender.

Da wir längere Zeit auf dem Campingplatz verweilt haben bis wir unser neuen Domizil gefunden haben, haben wir einiges mitbekommen, NL dürfen und können für ihre Fahrzeuge den TÜV in Spanien machen und wird anerkannt aber nicht von Portugal, ein D müsste zurückfahren und in D den TÜV machen weil nach Aussage der TÜV Stelle in der Heimat wird die portugiesische nicht anerkannt. Bei uns für die Einfuhr nach P, habe wir bei der DEKRA in Evora machen lassen weil der D nicht anerkannt wurde, danach konnte der Broker das Fzg. Zulassen.
 
Die noch fehlenden Informationen hatten dir SirIocra und Farbenzeit geliefert:



Die Portugiesische IPO entspricht nach der nationalen Regelung 144/2017 (SirIocra)
Der Link von Farbenzeit sagt, dass diese Regelung die von der deutschen Zulassungstelle verlangte 2014/45/EU erfüllt. Ich hatte dir noch nachgeliefert in welcher Verordnung das steht, was dir bei deiner Zulassungsstelle erzählt wurde.
Nun hast du alle Informationen, eine Bescheinigung wird dir hier im Forum niemand ausstellen können.
 
Zuletzt bearbeitet:
So denkst du. Aber ich halte mich an das vom Strassenverkehramt steht es drauf auf dem Bericht kanns übernommen werden.

Ich verstehe dich wirklich nicht mehr. Liest du das, was wir dir schreiben?

Ich hatte exakt das, was dir das Straßenverkehrsamt geschickt hat bestätigt:klatsch: und belegt.
Autoimport aus Portugal mit gültiger IPO= vereinfachte Zulassung weil keine neue HU
Ich habe jetzt auch noch einmal alle Beiträge überflogen. Irgendwie scheint auch nicht klar, ob es nun um einen Import geht (wovon ich bisher ausgegangen bin) oder ob es darum geht mit einem deutschen Auto in Portugal die Untersuchung zu machen um es dann in Deutschland eintragen zu lassen.
Bei einem Import von PT nach DE möglich, so steht es in §7 FZV. Da Norbert von einer Einfuhr mit Zollkennzeichen gesprochen hat, gehe ich nach wie vor von einem Import aus.
Letzteres nicht möglich.
 
Zuletzt bearbeitet:
So verstehe ich das von Chap auch. Bringe ich meinen port. Wagen nach D, kann ich den Zulassen mit TÜV max. 12 Monate, bis der port. IPO fällig gewesen wäre. Ab dann gilt die deutsche 24 Monate Frist.

Bringt man einen Wagen von D nach Pt, scheint Portugal eine neue IPO zu verlangen.
Was aber klarer wird, wenn man sich klar macht, das in D 24 Monate TÜV gilt. Da in Portugal nur 12 Monate gilt, beist sich das und man verlangt wohl einfach eben neu.
Kostet ja auch nicht die Welt wie in D.

Ein deutsches Fahrzeug, das sich in Pt aufhält, kann niemals einen gültigen TÜV außerhalb Deutschland bekommen.
Diese halbseidenen Angebote, in Pt eine IPO zu machen usw. ist alles Blödsinn.
Kann man machen fürs gute Gefühl und um Geld los zu werden.
Rechtlich hat es keine Bedeutung.

Was aber auch keinen in Pt interessiert, da es kein ausschlagebendes Kriterium ist.
Die Polizei schuat nur gerne drauf um schnell festzustellen, ach, abgelaufen, schon ziemlich lange hier...
Strafzettel gibt es dafür nicht, aber wenn man so dumm ist und sagt, ja, wir sind seit 3 Jahren hier, gibt es mächtig Geldstrafe und Auto muss das Land verlassen.

Anders ist es, wenn ich mit so einen Fahrzeug zurück nach D einreise. Dort muss ich auf direktem Wege zur nächsten TÜV Stelle fahren, wenn ich kein Strafzettel risikieren möchte.
Bekannter hat es erst im Sommer hinter sich gebracht, kam aber in der Nacht an, gut getimed, so das er weiter fuhr bis Nachhause und dann dort am nächsten Tag zum TÜV fuhr...und durchfiel.
Weil die Anhängerkupplung seit Jahren falsch eingesteckt war und der TÜV Prüfer das bemerkt hat, aber nicht korrigiert hat.
Irgendwie blinkte der Blinker dann falsch oder so am Hänger. 12V und irgendwas so in der Art je nach Einsteckrichtung.
Der hat ihn lieber 4 Werkstätten anfahren lassen, die keine Termine frei hatten und dann nochmal kassiert.
 
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