Nochmal ne Antwort mal anders formuliert. Der Schuh paßt nicht. Aber ich hoffe noch.
Upps ne neue Seite. Kriegen wir ja toll hin.
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Da wir längere Zeit auf dem Campingplatz verweilt haben bis wir unser neuen Domizil gefunden haben, haben wir einiges mitbekommen, NL dürfen und können für ihre Fahrzeuge den TÜV in Spanien machen und wird anerkannt aber nicht von Portugal, ein D müsste zurückfahren und in D den TÜV machen weil nach Aussage der TÜV Stelle in der Heimat wird die portugiesische nicht anerkannt. Bei uns für die Einfuhr nach P, habe wir bei der DEKRA in Evora machen lassen weil der D nicht anerkannt wurde, danach konnte der Broker das Fzg. Zulassen.
Für die Einfuhr mit Zollkennzeichen ist jetzt ein für beide Laender gültiger Bericht der Hauptuntersuchung notwendig. Oder vielmehr so ist einfacher.
Darüber hinaus eröffnet sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für alle Fahrzeuge, also auch für importierte Fahr-zeuge aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die über eine noch gültige technische Untersu-chung verfügen, vor Erteilung der Zulassung eine erneute technische Untersuchung zu verlangen. Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Umsetzung in nationales Recht hierauf verzichtet. Gemäß § 7 Abs. 1 FZV hat eine Untersuchung (§ 29 StVZO) vor Zulas-sung eines Importfahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nur dann stattzufin-den, wenn die Untersuchung bei einem deutschen Fahrzeug auch fällig gewesen wäre (z.B. fällige Hauptuntersuchung).
2 Vgl.
(2) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2012, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66; L 219 vom 22.8.2019, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem das Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen wird. Hinsichtlich der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gilt Abschnitt 2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.
Das hat doch nicht mit den Regierungen zu tun....
Somit ist die unterschiedliche Festlegung der Untersuchungsfristen der jeweiligen EU-Staaten durch EU-Recht gedeckt. Die Richtlinie 2009/40/EG spricht den Mitgliedsstaaten das Recht zu, diese Termine und Fristen selbst zu wählen. Darüber hinaus eröffnet sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für alle Fahrzeuge, also auch für importierte Fahr-zeuge aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die über eine noch gültige technische Untersu-chung verfügen, vor Erteilung der Zulassung eine erneute technische Untersuchung zu verlangen. Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Umsetzung in nationales Recht hierauf verzichtet. Gemäß § 7 Abs. 1 FZV hat eine Untersuchung (§ 29 StVZO) vor Zulas-sung eines Importfahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nur dann stattzufin-den, wenn die Untersuchung bei einem deutschen Fahrzeug auch fällig gewesen wäre (z.B. fällige Hauptuntersuchung).
2 Vgl.
Genau so ist es.
Ein Freund, der eine TÜV Stelle in Deutschland hat, wollte in Portugal an der Algarve für deutsche Wohnmobile im Winter eine HU anbieten, da sehr gefragt.
Keine Chance.
Geht nur auf deutschem Staatsgebiet.
Da wir längere Zeit auf dem Campingplatz verweilt haben bis wir unser neuen Domizil gefunden haben, haben wir einiges mitbekommen, NL dürfen und können für ihre Fahrzeuge den TÜV in Spanien machen und wird anerkannt aber nicht von Portugal, ein D müsste zurückfahren und in D den TÜV machen weil nach Aussage der TÜV Stelle in der Heimat wird die portugiesische nicht anerkannt. Bei uns für die Einfuhr nach P, habe wir bei der DEKRA in Evora machen lassen weil der D nicht anerkannt wurde, danach konnte der Broker das Fzg. Zulassen.
So denkst du. Aber ich halte mich an das vom Strassenverkehramt steht es drauf auf dem Bericht kanns übernommen werden.
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