Ich bin der Ansicht, dass die Konditionen für manche Zusatzleistungen zum Zeitpunkt der Buchung auch bis zum Flug fortgelten müssen. Auch Verlautbarungen der Airline an anderer Stelle, als im Buchungsprozess, sind für die Airline nicht ohne Bindung, soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde. Teils geben Airlines / OTAs den Preis für (auch die spätere Buchung von Zusatzleistungen) sogar im Rahmen des Buchungsprozesses an (gerade mal bei ex.de gesehen).
Eure Vergleiche mit Kaufverträgen hinken alle ein Stück weit. Hier ist durch den Abschluss des Hauptvertrages schon eine Bindung erfolgt, die - zumindest bei Non-Flex-Tickets - schlecht wieder aufzubrechen ist. Will der BMW-Händler nach einem Jahr 1000 EUR mehr für die Winterreifen, kaufe ich die woanders. Wenn aber TAP nun 5 EUR mehr für's Gepäck haben möchte, bestehen "wenig" Ausweichmöglichkeiten für den betroffenen Passagier. Ob das (Leitungs-)Wasser nun 2,00 EUR oder 5,00 EUR während des Fluges kostet, wäre hingegen wohl unproblematisch änderbar.
Bei Dauerschuldverhältnissen wird durch Kündigungsrechte das Kundeninteresse gewahrt, wenn neue Entgelte für Nebenleistungen eingeführt werden (so ausdrücklich vom BGH in dem Fall BGH NJW 1998, 383, 384 erwähnt). Soetwas sehe ich hier nicht.
Und wer sich nun auf die Frage der Kontrollfähigkeit von vertraglichen Vereinbarungen zu Preisgestaltungen für Nebenleistungen stürzt, der mag sich mal Art. 4 Abs. 2 RL 93/13/EWG ansehen: Da dürfte die bisherige deutsche Rechtspraxis etwas haarig sein.
Unter'm Strich: Klagen würde ich in einer solchen Sache auch nicht, dafür ist das deutlich zu wackelig. Dass man soetwas aber nicht akzeptiert, ohne vorher gemeckert zu haben, kann ich durchaus nachvollziehen.