So ... hier mal das Ergebnis:
1) Gespräch am 09.02.21 mit Herrn Beckmann - Hauptzollamt Lüneburg (Tel. 04131 604 67-0) gesprochen. Nach seiner Aussagen muss der Wagen für einen kurzfristigen Aufenthalt nicht umgemeldet werden.
Hintergrund dazu ist der §3 Abs. 13 des KraftStG (Scheiss-Wort, spricht das mal komplett aus *gg*): "Von der Steuer befreit ist das Halten von [...] ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr."
Nach Aussage des Herrn Beckmann sollte man möglichst Nachweise für die Fahrt haben um zu zeigen das das Fahrzeug erst seid kurzem in D ist (Tank-Quittung,
Maut usw.). Sofern man angehalten wird soll man darauf verweisen.
2) Aussage Auskunftstelle KFZ-Steuer (info.kraftst@zoll.de):
die Steuerbefreiung entfällt, wenn für das Fahrzeug ein
regelmäßiger Standort im Inland (Deutschland) vorliegt.
In Ihrem Fall um Rechtssicherheit zum haben wenden Sie sich :
unter diesem Link finden Sie das zuständige Hauptzollamt und Kontaktstellen mit Anschrift und Öffnungszeiten wo Sie unter Vorlage der Fahrzeugpapiere und Ihres Ausweises prüfen lassen können ob Ihr Fahrzeug steuerpflichtig ist in Deutschland.
Unter diesem Link finden Sie Ihr zuständiges Hauptzollamt/Kontaktstellen
Sie müssen registriert sein, um bestimmte Links zu sehen
Das Hauptzollamt/ Kontaktstelle prüft ob für den Zeitraum der Nutzung des ausländischen Fahrzeuges in Deutschland eine Steuerpflicht besteht.
Sprich - der hat mich an Herrn Beckmann aus 1) verwiesen
3) Aussage Nr. 2Auskunftstelle KFZ-Steuer (info.kraftst@zoll.de):
nach § 20 (1) Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassene Fahrzeuge vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn sie eine Zulassung eines anderen Mitgliedstaates haben und im Inland
keine regelmäßiger Standort begründet wurde.
Der springende Punkt ist allerdings der Begriff " regelmäßiger Standort". Dieser verkehrsrechtliche Begriff ist nach den vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelten Rechtsgrundsätzen wie folgt zu beurteilen:
Der regelmäßige Standort bestimmt sich allein nach objektiven Gesichtspunkten, und zwar "fahrzeugbezogen" auf der Grundlage der tatsächlichen Verwendung des Fahrzeugs. Regelmäßiger Standort ist - allgemein - der Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht. Befindet sich Ihr gewöhnlicher Wohnsitz in Portugal und halten Sie sich im Jahr mehrheitlich an diesem Hauptwohnsitz auf, befindet sich meines Erachtens der regelmäßige Standort des Fahrzeuges in Portugal und sie können das Fahrzeug vorübergehend in Deutschland nutzen.
Bei zulassungsrechtlichen Fragen ist jedoch keine Zuständigkeit der deutschen Zollverwaltung vorhanden. Aufgrund der Fahrzeugbewegung innerhalb der Europäischen Union müssen Sie auch keine förmliche Anmeldung gegenüber dem Zoll abgeben. Zu zulassungsrechtlichen Themen können Ihnen die Fahrzeugzulassungsbehörden Auskunft erteilen. Ich empfehle Ihnen diese Anlaufstelle aufgrund der originären Zuständigkeit zu kontaktieren und den Sachverhalt auf Korrektheit zu hinterfragen.
Zusammengefasst ... dafür was ich will geht es wohl ohne Anmeldung - es kann aber zu mindestens Kontrollen und Rückfragen geben.
Hans