Vielleicht ist dies für manche älteren deutschen Residenten von Interesse falls dies noch nicht bekannt.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 5.03.1998 in der Rechtssache C-160/96 entschieden,
dass das Pflegegeld der sozialen Pflegeversicherung auch bei Aufenthalt des Berechtigten
in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraumes zu zahlen ist.
Die Zahlung von Pflegegeld nach §37 SGB XI ist nur dann möglich wenn eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wird
und die Pflege sichergestellt ist.
Der Antrag ist bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen.Wenn es vom Antragsteller selbst nicht mehr möglich ist muß eine Vollmacht
vorliegen.
Die Feststellung und Einstufung der Pflegebedürftigkeit wird in der häuslichen Umgebung durch einen Arzt des Medizinischen Dienst vorgenommen.
Im Fall des Patienten den wir gepflegt haben sollte jemand aus Deutschland einfliegen um die Pflegebedürftigkeit und Einstufung festzustellen.
Da der Patient aber vorher verstorben ist hatte sich dieser "Einflug" erledigt.
Es wird sicherlich von jeder Krankenkasse anders entschieden ob nun jemand vom Medizinischen Dienst einfliegt für diese kurze Untersuchung oder ob ein Arzt hier in PT dazu bestimmt wird.
LG
Anita
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 5.03.1998 in der Rechtssache C-160/96 entschieden,
dass das Pflegegeld der sozialen Pflegeversicherung auch bei Aufenthalt des Berechtigten
in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraumes zu zahlen ist.
Die Zahlung von Pflegegeld nach §37 SGB XI ist nur dann möglich wenn eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wird
und die Pflege sichergestellt ist.
Der Antrag ist bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen.Wenn es vom Antragsteller selbst nicht mehr möglich ist muß eine Vollmacht
vorliegen.
Die Feststellung und Einstufung der Pflegebedürftigkeit wird in der häuslichen Umgebung durch einen Arzt des Medizinischen Dienst vorgenommen.
Im Fall des Patienten den wir gepflegt haben sollte jemand aus Deutschland einfliegen um die Pflegebedürftigkeit und Einstufung festzustellen.
Da der Patient aber vorher verstorben ist hatte sich dieser "Einflug" erledigt.
Es wird sicherlich von jeder Krankenkasse anders entschieden ob nun jemand vom Medizinischen Dienst einfliegt für diese kurze Untersuchung oder ob ein Arzt hier in PT dazu bestimmt wird.
LG
Anita