Der Gemeinderat von Monchique informiert Interessenten, die Fertighäuser oder ähnliches errichten wollen, dass für alle diese Bauten und Nutzungen des Gebiets eine vorherige Baugenehmigung erforderlich ist, da es sich bei ihrer Aufstellung oder Montage um eine städtebauliche Maßnahme handelt, für die ein Projekt vorgelegt und eine Baugenehmigung beantragt werden muss.
Unter Fertigteilbauten verstehen wir Holzhäuser, Mobilheime, Container, Wohnwagen, Zelte, Bungalows, Iglus und/oder andere ähnliche Lösungen.
Da es sich hierbei um einen zunehmenden Trend handelt und um Missverständnisse und Situationen zu vermeiden, die zu Ordnungswidrigkeiten, Verfahren wegen städtischer Straftaten und schließlich zum Abriss und zur Beseitigung von Gebäuden mit entsprechender Wiederherstellung der städtischen Legalität führen können, informiert Sie der Stadtrat von Monchique, dass im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften
1. Vorgefertigte Gebäude, Holzhäuser, "mobile homes", Container oder Wohnwagen, Zelte, Bungalows, Iglus und andere ähnliche Lösungen, unabhängig von ihrer zerlegbaren und abnehmbaren Beschaffenheit, sofern sie für die Nutzung durch Menschen bestimmt sind oder die Merkmale von Gebäuden oder Einrichtungen aufweisen, die in den Boden eingelassen oder mit ihm verbunden sind und dauerhaften Charakter haben, gelten als genehmigungspflichtige städtebauliche Maßnahmen unter den Bedingungen und für die Zwecke der Bestimmungen der Absätze a), b), j) und m) des Artikels 2 und des Absatzes 2 des Artikels 2, des Absatzes a) des Artikels 3, des Absatzes a) des Artikels 4, des Absatzes b) des Artikels 5 und des Absatzes 2 des Artikels 6 des Artikels 6. Die Begriffe und Zwecke von Artikel 2 Buchstaben a), b), j) und m) und Artikel 4 Absatz 2 der Rechtsverordnung über Urbanisierung und Bauwesen, die durch das Gesetzesdekret 555/99 vom 16. Dezember 1999 in seiner geänderten Fassung genehmigt wurde.
2. Der möglicherweise demontierbare oder abnehmbare Charakter dieser Art von Gebäude, Anlage oder Beschäftigung hat keinen Einfluss auf die Nutzung durch den Menschen, die dauerhafte Verbindung mit dem Boden, den Anschluss an die Infrastrukturen (Wasserversorgung, sanitäre Einrichtungen, Stromnetz, Telekommunikation usw.), das Vorhandensein von topografischen Veränderungen in der Topografie des Gebäudes, das Vorhandensein einer dauerhaften Verbindung mit dem Boden, das Vorhandensein einer dauerhaften Verbindung mit den Infrastrukturen des Gebäudes (Wasserversorgung, sanitäre Einrichtungen, Stromnetz, Telekommunikation usw.), das Vorhandensein von topografischen Veränderungen in der Topografie des Gebäudes usw. ), auf das Vorhandensein von topographischen oder Reliefveränderungen und die natürliche Bodenbedeckung von dauerhafter, nicht transitorischer und irreversibler Natur sowie auf die Beeinträchtigung von Böden, die Dienstbarkeiten und Beschränkungen von öffentlichem Nutzen unterliegen, d.h. die Ausübung verbotener Handlungen auf Böden des Nationalen Landwirtschaftsreservats, des Nationalen Ökologischen Reservats, des Netzes Natura 2000), die u.a. im Gebiet der Gemeinde Monchique konkurrieren. Selbst wenn sie nur oberhalb des Bodens angebracht ist oder aus einer Metallstruktur, Fundamenten, Sockeln, Pfeilern oder Pfählen besteht, auf einer Betonplatte oder einem Betonsockel steht oder einfach auf Rädern gelagert ist und somit die Widerstandsfähigkeit gewährleistet, die nur eine Verbindung mit dem Boden bieten kann, bedarf sie einer vorherigen städtebaulichen Genehmigung, unabhängig davon, ob es sich um eine vorübergehende Konstruktion oder Anlage handelt, die an einen anderen Ort verlegt werden kann.
3. Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch dann, wenn das Bauwerk im Laufe der Zeit nicht am selben Ort verbleibt, eine vorherige Genehmigung der Gemeinde erforderlich ist, wie in Artikel 18, Nr. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 310/2002 vom 18. Dezember in seiner aktuellen Fassung vorgesehen.
4. Die von kommerziellen Anbietern, die diese Art von Lösungen verkaufen, bauen oder installieren, verbreiteten Informationen, wonach ihre Anlagen von der Genehmigungspflicht befreit sind, weil sie demontierbar oder abnehmbar sind, sind falsch.
5. Es ist ebenfalls falsch und verstößt gegen die den Immobilienvermittlern auferlegten Pflichten, den Verkauf von ländlichen Gebäuden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit zu bewerben, diese Lösungen ohne Genehmigung zu installieren, oder sogar ein ländliches Gebäude zu bewerben, in dem eine dieser Installationen bereits ohne Genehmigung ausgeführt wurde, und zu verbreiten, dass dies möglich oder legal sei.
6. Diese Verhaltensweisen haben dazu geführt, dass Privatpersonen städtebauliche Maßnahmen durchführen, die gegen die Legalität verstoßen, so dass diese mit Ordnungswidrigkeiten belegt werden, um die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens zu ahnden, und dass Abriss- und Beseitigungsmaßnahmen durchgeführt werden, um die verletzte städtebauliche Legalität wiederherzustellen.
Die Dienststellen des Gemeinderats von Monchique stehen allen Bürgern zur Verfügung, um alle Fragen zu klären, die sich in diesem Bereich ergeben können, wobei die Grundsätze der Legalität, der Transparenz und der Zusammenarbeit mit den Bürgern, die die Tätigkeit der öffentlichen Dienste leiten, stets beachtet werden: Telefon Nr. 282 910 200 oder an
geral@cm-monchique.pt.
Diese öffentliche Klarstellung entbindet nicht von der Lektüre der geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere der Empfehlung der Nationalen Territorialkommission Nr. 1/2019, abrufbar unter: