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Bußgeldbescheid aus D nach PT

Gemäß §87b Abs 3 Nr. 9 IRG gibt es in Deutschland keine Halterhaftung. Insbesondere bei einem Parkverstoß ist im Nachhinein schwer nachweisbar, wer den PKW verbotswidrig abgestellt hat. Wenn du also rechtzeitig bei der portugiesischen Behörde einen Einspruch eingelegt hast mit dem Verweis, dass du lediglich Halter und nicht Fahrer bist, hast du keine Vollstreckung in Deutschland zu befürchten.

In Einzelfällen kann es vorkommen, dass die ausländische Behörde sich an die Vollstreckungsstelle deines zuständigen Finanzamts wendet. Und die versucht dann zu vollstrecken. Wenn du dem Finanzamt allerdings nachweisen kannst, dass du rechtzeitig im Ausland Einspruch wegen mangelnder Halterhaftung eingelegt hast, darf nicht vollstreckt werden.

Ich bin in den letzten Jahrzehnten sehr viel über die Alpen nach Süd Europa mit dem Pkw gereist und habe auch gelegentlich Bußgeldbescheide oder Organstrafmandate wegen geringfügiger Geschwindigkeitsüberschreitungen wie man es in Österreich nennt, erhalten. In keinem einzigen Fall konnte mir die Fahrer Eigenschaft nachgewiesen werden weshalb ich bis heute nicht bezahlt habe.

Wer nun meint, dass er bei der Einreise in diesem Fall nach Portugal befürchten muss, zur Kasse gebeten zu werden der täuscht sich. Wir bewegen uns hier im Ordnungswidrigkeitenrecht und nicht im Strafrecht. Ordnungswidrigkeiten werden auch in Deutschland nur von derjenigen Behörde verfolgt, die so eine Ordnungswidrigkeit im Verkehrssektor beanstandet.


Grüsse

Jürgen
 
Ich habe bisher einen Strafzettel in Portugal bekommen, auch für falsches Parken. In Portimão war es. Wir sind von da aus direkt zur nächsten Wache und konnten den Zettel auch gleich dort cash begleichen. Schnell und unkompliziert.
LG
Chap
 
Zuletzt bearbeitet:
Einige meiner Freunde legen bei Bußgeldbescheiden gern direkt Einspruch ein.
Ziel ist dann einfach, dass der "Zettel" dadurch im Stapel erstmal tiefer sinkt.
Funktioniert auch erstmal.
Allerdings geht es dann meist gleich um Führerscheinentzug, gern wegen überschreiten der Geschwindigkeit.
Hat jetzt nicht direkt mit dem Thema zu tun, da kein Deutschlandbezug.
Was aber dann doch vergleichbar ist, ist die "Angst" zu wissen, dass der Scheiss damit vllt noch nicht vorbei sein mag:
Insbesondere wenn wir ohne Probleme nach und in Portugal reisen wollen – außerdem ist es zwar 1,5 Jahre her, aber im Bereich des Möglichen, dass wir damals in Barcelos falsch geparkt haben.

Wenn ich mir nicht sicher bin falsch geparkt zu haben, dann weiss ich, dass ich irgendwann doch falsch geparkt habe.
Für 30 Euro würde ich dafür "kein Fass aufmachen", sondern zahlen und weiter fröhlich sein.

Sagt Sivi, die selbst noch von der letzten Rückreise aus Lisboa Schiss hat, dass da noch was kommt, weil sie weiss, dass sie viel zu oft viel zu schnell unterwegs war.
Hust.
 
Gemäß §87b Abs 3 Nr. 9 IRG gibt es in Deutschland keine Halterhaftung. Insbesondere bei einem Parkverstoß ist im Nachhinein schwer nachweisbar, wer den PKW verbotswidrig abgestellt hat. Wenn du also rechtzeitig bei der portugiesischen Behörde einen Einspruch eingelegt hast mit dem Verweis, dass du lediglich Halter und nicht Fahrer bist, hast du keine Vollstreckung in Deutschland zu befürchten.

In Einzelfällen kann es vorkommen, dass die ausländische Behörde sich an die Vollstreckungsstelle deines zuständigen Finanzamts wendet. Und die versucht dann zu vollstrecken. Wenn du dem Finanzamt allerdings nachweisen kannst, dass du rechtzeitig im Ausland Einspruch wegen mangelnder Halterhaftung eingelegt hast, darf nicht vollstreckt werden.

Ich bin in den letzten Jahrzehnten sehr viel über die Alpen nach Süd Europa mit dem Pkw gereist und habe auch gelegentlich Bußgeldbescheide oder Organstrafmandate wegen geringfügiger Geschwindigkeitsüberschreitungen wie man es in Österreich nennt, erhalten. In keinem einzigen Fall konnte mir die Fahrer Eigenschaft nachgewiesen werden weshalb ich bis heute nicht bezahlt habe.

Wer nun meint, dass er bei der Einreise in diesem Fall nach Portugal befürchten muss, zur Kasse gebeten zu werden der täuscht sich. Wir bewegen uns hier im Ordnungswidrigkeitenrecht und nicht im Strafrecht. Ordnungswidrigkeiten werden auch in Deutschland nur von derjenigen Behörde verfolgt, die so eine Ordnungswidrigkeit im Verkehrssektor beanstandet.


Grüsse

Jürgen

Das ist in Portugal so wie in Frankreich , es gilt die Halterhaftung. deshalb wird man mit einen Einspruch in diesen Ländern nicht durchkommen .

- .. bei nicht benennbaren Fahrern: Bei bestimmten Verstößen (wie z.B. Parkverstößen) kann die Halterhaftung auch in Deutschland vollstreckt werden, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann.!!

Also zahlen!!
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Idealist,

Die Halterhaftung gilt in den von dir zitierten Ländern, aber auch in Österreich, nicht jedoch in Deutschland. Folglich kann in Deutschland auch bei einem Rechtshilfeersuchen entsprechend dem IRG nicht gegen einen deutschen Halter vollstreckt werden.

Das kannst du mir schon glauben. Aufgrund meines Alters habe ich langjährige Erfahrung mit Strafzetteln aus Kroatien, Italien und Österreich. In allen Fällen wollten die dortigen Behörden von mir als Halter meist übrigens nach langer Zeit einen entsprechenden Betrag einkassieren. In all diesen Fällen habe ich rechtzeitig bei der ausländischen Behörde auch in der Landessprache widersprochen und mich darauf berufen, dass ich lediglich Halter und nicht Fahrer sei.

Ich kann mich sogar noch sehr gut an ein Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Vollstreckungstelle meines zuständigen Finanzamts erinnern. Der hat mir einen solchen Vollstreckungsbescheid aufgrund eines Rechtshilfeersuchens aus Österreich zugeschickt. Ich habe diesen Sachbearbeiter gefragt, ob er den Sachverhalt überhaupt durchgelesen habe, was er verneint hat. Daraufhin habe ich erklärt, dass da drin stehen muss dass ich mich rechtzeitig auf meine Haltereigenschaft berufen habe. Nach 2 Stunden erhielt ich einen Rückruf dieses Beamten, der mir eindeutig erklärt hat, dass ich im Recht bin und nicht bezahlen muss. Auf meine Frage, was er nun mit diesem Rechtshilfeersuchen mache, erklärte er, dass er es als unerledigt zurück schickt. Begründung ist der oben zitierte Paragraph des IRG.

Grüsse

Jürgen
 
Gemäß §87b Abs 3 Nr. 9 IRG gibt es in Deutschland keine Halterhaftung. Insbesondere bei einem Parkverstoß ist im Nachhinein schwer nachweisbar, wer den PKW verbotswidrig abgestellt hat. Wenn du also rechtzeitig bei der portugiesischen Behörde einen Einspruch eingelegt hast mit dem Verweis, dass du lediglich Halter und nicht Fahrer bist, hast du keine Vollstreckung in Deutschland zu befürchten.
Ganz so einfach ist es nicht. Es gibt Urteile deutscher Gerichte und des EuGH, nach denen die Halterhaftung anderer Staaten in Deutschland nicht automatisch ausgeschlossen und damit nicht vollstreckbar ist. Rechtlich gilt dann (eigentlich): Man muss nachweisen können, dass man nicht gefahren ist oder sich im Ausland nicht angemessen juristisch gegen den Vorwurf verteidigen konnte.

Die Frage ist in der Folge eher, ob ausländische Behörden sich den Aufwand machen, das über den Rechtsweg durchzustreiten. Bei einem simplen Knöllchen mit keinem allzu hohen Betrag werden sie sich den Stress in der Regel ersparen.
 
Ganz so einfach ist es nicht. Es gibt Urteile deutscher Gerichte und des EuGH, nach denen die Halterhaftung anderer Staaten in Deutschland nicht automatisch ausgeschlossen und damit nicht vollstreckbar ist. Rechtlich gilt dann (eigentlich): Man muss nachweisen können, dass man nicht gefahren ist oder sich im Ausland nicht angemessen juristisch gegen den Vorwurf verteidigen konnte.

Die Frage ist in der Folge eher, ob ausländische Behörden sich den Aufwand machen, das über den Rechtsweg durchzustreiten.
Falsch! Nicht der Halter eines deutschen Pkw muss beweisen, dass er dieses Fahrzeug zur Tatzeit im Ausland nicht bewegt hat. Die Verfolgungsbehörde der Owi muss beweisen wer der Fahrer war. In allen Fällen der Vergangenheit hat es bei mir genügt, dass ich erklärt habe, dass ich Halter bin und mehrere Familienmitglieder den Pkw abwechselnd nutzen. Dazu die Aussage, dass im Nachhinein, meist nach mehreren Monaten, in Einzelfällen sogar nach ein bis zwei Jahren nicht mehr festgestellt werden konnte wer den Pkw damals bewegt hat.

Nenne mir ein rechtskräftiges Urteil wo der Halter eines deutschen PKW als Halter (!) und nicht als Fahrer (!) wegen einer im Ausland begangenen Ordnungswidrigkeit an die ausländische Behörde zu bezahlen verurteilt wurde. Das widerspricht eindeutig dem IRG.

Im übrigen handelte es sich bei mir niemals um Kleinbeträge. Es dürfte bekannt sein, dass außerhalb Deutschlands die Ordnungswidrigkeiten im Verkehrssektor meist über unseren Tarifen und teils sogar erheblich darüber liegen. Das gilt selbst für geringe Geschwindigkeitsüberschreitungen. Anmerken möchte ich in dem Zusammenhang, dass ein Freund von mir innerorts in Frankreich mit dem Wohnmobil im Vorjahr 51 Km/h statt 50 Km/h gefahren ist und dazu einen Bußgeld Bescheid der französischen Behörde mit Frontfoto erhielt, wonach er 80 € zu bezahlen hatte. Da war auch nichts zu machen. Der Betrag war fällig.

Grüsse

Jürgen
 
Falsch! Nicht der Halter eines deutschen Pkw muss beweisen, dass er dieses Fahrzeug zur Tatzeit im Ausland nicht bewegt hat. Die Verfolgungsbehörde der Owi muss beweisen wer der Fahrer war.
Die Beweislast bei einem Widerspruch liegt in Ländern mit Halterhaftung in der Regel beim Halter, es gilt rechtlich die Haftungsvermutung. Dem Halter muss gemäß EuGH (siehe verlinktes Urteil) nur die Möglichkeit sowie ausreichend Zeit eingeräumt werden, die Haftungsvermutung im Ausland zu widerlegen. Er muss sich aber selbstständig darum kümmern, Widerspruch einzulegen und glaubhaft darzulegen bzw. zu beweisen, dass er nicht gefahren ist. Beweislastumkehr auf die Behörde gibt es da nicht.

Der EuGH hat hier mit seinem Urteil das EU Vollstreckungsabkommen von 2010 gestärkt und klargestellt, dass nicht immer automatisch die Haftungsanwendungen des Wohnsitzlandes gilt. Im Rahmen der erleichterten grenzüberschreitenden Vollstreckungen kann die Halterhaftung nach den Vorschriften des betroffenen Landes auch in Ländern mit anderen Regelungen vollstreckt werden.

In allen Fällen der Vergangenheit hat es bei mir genügt, dass ich erklärt habe, dass ich Halter bin und mehrere Familienmitglieder den Pkw abwechselnd nutzen.
In den Niederlanden bspw. funktioniert das schonmal nicht, Familienangehörige sind da keine Ausrede, die Haftung und Zahlungsaufforderung bleibt beim eingetragenen Halter. Die einzigen zulässigen Widerspruchsgründe sind nachgewiesener Diebstahl, Verkauf oder Vermietung des Autos.

 
Hallo Idealist,

Die Halterhaftung gilt in den von dir zitierten Ländern, aber auch in Österreich, nicht jedoch in Deutschland. Folglich kann in Deutschland auch bei einem Rechtshilfeersuchen entsprechend dem IRG nicht gegen einen deutschen Halter vollstreckt werden.

Das kannst du mir schon glauben. Aufgrund meines Alters habe ich langjährige Erfahrung mit Strafzetteln aus Kroatien, Italien und Österreich. In allen Fällen wollten die dortigen Behörden von mir als Halter meist übrigens nach langer Zeit einen entsprechenden Betrag einkassieren. In all diesen Fällen habe ich rechtzeitig bei der ausländischen Behörde auch in der Landessprache widersprochen und mich darauf berufen, dass ich lediglich Halter und nicht Fahrer sei.

Ich kann mich sogar noch sehr gut an ein Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Vollstreckungstelle meines zuständigen Finanzamts erinnern. Der hat mir einen solchen Vollstreckungsbescheid aufgrund eines Rechtshilfeersuchens aus Österreich zugeschickt. Ich habe diesen Sachbearbeiter gefragt, ob er den Sachverhalt überhaupt durchgelesen habe, was er verneint hat. Daraufhin habe ich erklärt, dass da drin stehen muss dass ich mich rechtzeitig auf meine Haltereigenschaft berufen habe. Nach 2 Stunden erhielt ich einen Rückruf dieses Beamten, der mir eindeutig erklärt hat, dass ich im Recht bin und nicht bezahlen muss. Auf meine Frage, was er nun mit diesem Rechtshilfeersuchen mache, erklärte er, dass er es als unerledigt zurück schickt. Begründung ist der oben zitierte Paragraph des IRG.

Grüsse

Jürgen
Hast du wohl überlesen , bei Parkverstößen unter bestimmten Umständen schon Vollstreckung
 
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