Welche Rechtsfolgen ergeben sich für die Passagiere, wenn sie ein komplettes Ticket oder einzelne Flüge des Tickets verfallen lassen?
-Wenn der Passagier ein Ticket zu einem (in der Regel preisgünstigeren) Tarif erwirbt, welcher nicht stornierbar und nicht umbuchbar ist, dann muß er damit leben. Ein Auschluß der Stornierbarkeit, Nichtübertragbarkeit und Nichtumbuchbarkeit eines Tickets ist zulässig, wenn gleichzeitig andere Tickets zu anderen Tarifen von der Airline angeboten werden, die hier jeweils eine solche Möglichkeit zulassen.
-Läßt der Kunde das gesamte Ticket nun verfallen, weil sich bspw. seine Reisepläne ändern oder er erkrankt, dann hat er auch bei diesen günstigen Tickets das Recht, seine Steuern und Gebühren für Dritte komplett -und ohne Abzug (!)- von der Airline zurückzufordern. In diesen Fällen sollte man in diesem diesen Blog-Artikel weiterlesen.
-Hat der Passagier ein Hin- und Rückflugticket erworben und tritt nur einen dieser Flüge nicht an, dann hat die Fluggesellschaft das Recht, nachträglich auf ein teureres One-Way-Ticket umzutarifieren. Hier sollte man also ganz genau prüfen, ob es Sinn macht, nun seine Steuern und Gebühren für Dritte zurückzufordern. Evtl. steht man im Falle der nachträglichen Umtarifierung schlechter da - trotz Zurückzahlung der Steuern und Gebühren für Dritte hinsichtlich des verfallenen Teils des Flugtickets.
Anmerkung hierzu: Wenn man sich nicht bei der Fluggesellschaft meldet, nachdem man zwar den Hinflug angetreten jat, nicht jedoch den Rückflug, passiert meist nichts von Seiten der Airline.
-'Der Gläubiger (Passagier) ist grundsätzlich berechtigt, nur einen teilbaren Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner (Airline) zu fordern, sofern dem nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht.' (Leitsatz aus BGH-Urteil v. 29. April 2010, Az.: Xa ZR 5/09, in welchem ein Verbraucherschutzverein gegen die Klauseln in den AGB der Fluggesellschaften 'Lufthansa' und 'British Airways' geklagt hatte, die besagen, daß ein Flugschein seine Gültigkeit verliere, wenn nicht alle Teilstrecken in der angegebenen Reihenfolge abgeflogen würden).
Dieses Urteil besagt lediglich, daß das Ticket nicht seine Gültigkeit verlieren darf, wenn es nicht komplett in der Reihenfolge abgeflogen wird. Es beschneidet jedoch nicht das Recht der Airlines, nachträglich in solchen Fällen umzutarifieren!