Aber so etwas fällt ja wahrscheinlich nicht unter das Doppelbesteuerungsabkommen...
Stimmt, sagt jedenfalls Dr. Rathenau
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Die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer ist übrigens im § 21
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geregelt.
Aus dem im
Beitrag Nr. 17 verlinkten Artikel ergeben sich für mich zwei neue Erkenntnisse:
1. Zum Zweck einer Ersparnis der auf den Verkauf anfallenden Steuer muß nicht nur der "Gewinn", sondern der gesamte Verkaufspreis investiert werden.
2. Als steuersparende Ersatzinvestitionen gelten Kauf, Bau, Verbesserungen oder Renovierungen und bis 31.12.2024 auch Umschuldung eines bestehenden Kredits. Und das ist nicht beschränkt auf Portugal, sondern gilt für die gesamte EU. Wichtige Voraussetzung: es muß sich immer um den
Familienwohnsitz handeln.
Klar, wenn man von dem Werbeversprechen
"Keine Erbschaftsteuer" ausgeht, ist die Besteuerung des auf Basis des VPT ermittelten Verkaufsgewinns schon eine unangenehme Überraschung. Andererseits: Bei einer Besteuerung von 50% des Gewinns zu maximal 45% beträgt die Steuerlast, auch für Steuerausländer, 22,5%.
In Deutschland würde die Erbschaftsteuer für ein Kind bei einem "Marktpreis" der geerbten Immobilie von € 1 Mio. unter Berücksichtigung des Freibetrags von € 0,4 Mio gem § 19 ErbStG 9% betragen, allerdings fällig im Erbfall und nicht erst bei Veräußerung.