Im Artikel „Küstenstreifen in öffentlicher Hand: Wer nicht klagt, bleibt rechtlos“ (Juni 2013) geht es um die verfassungsrechtlich bedenkliche gesetzliche Vermutung, dass der 50-Meter-Streifen der portugiesischen Küste öffentliches Eigentum ist. Grundstückseigentümer müssen zur Wahrung ihrer Rechte bis zum 01.01.2014 Klage vor Gericht mit dem Antrag auf Anerkennung des privaten Eigentums erheben und dies grundsätzlich mittels Urkunde nachweisen. Der Artikel stellt zudem die Ausnahmen des strengen Urkundenbeweises dar. Wird zum Beispiel nachgewiesen, dass das Grundstück vor dem 22.03.1868 in der Sachherrschaft von Privatpersonen stand, wird Privateigentum vermutet.
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