Es gibt wichtige Änderungen im Erbrecht.
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....Mit Inkraftreten der EU-ErbVO wäre dies anders! Art. 16 EU-ErbVO (Vorschlag) bestimmt, dass sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des Staates richtet, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Damit wird aus portugiesischer und aus deutscher Sicht nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Erblassers als Anknüpfungspunkt herangezogen, sondern der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort. Damit richtete sich der Erbfall eines in Portugal residenten deutschen Staatsbürgers nach portugiesischem Recht. Entsprechend würde der Erbfall eines in Deutschland ansässigen Portugiesen nach deutschem Recht beurteilt!......
Allen Bürgern, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Staat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wird d r i n g e n d geraten, bereits jetzt eine Rechtswahl zu treffen, wenn sie sicher gehen wollen, dass auf ihren Erbfall auch das Recht ihres Staates angewendet wird!
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