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Einkommensteuer D / P - Doppelbesteuerung (PROBLEME!!!)

Babuschkinha

Lusitano
Teilnehmer
Stammgast
Olá @ all!

Kann das portugiesische Finanzamt Einkommensteuern fordern,
auf Einkommen, das 2002 AUSSCHLIESSLICH durch Angestelltenverhältnis in Deutschland erworben wurde (monatliches Abführen der Einkommensteuer),
wobei allerdings nach deutschem Steuerrecht der komplett bezahlte Einkommensteuerbetrag rückerstattet wurde (weil übers Jahr gesehen zu wenig verdient? und auch insgesamt max. 6 Monate gearbeitet - da gibt´s wohl entsprechende Regelungen)?
Ordentliche Einkommensteuererklärung in D. wurde gemacht (daraufhin auch der Betrag zurückerstattet)
DUMMERWEISE wurde - da residência bestand und auch eine "actividade aberta" war, die - weil dauerhafter Aufenthalt in D. gar nicht geplant war - eben nicht gecancelled wurde - angenommen, es müsse auch eine Einkommensteuererklärung in P. gemacht werden. Eben mit Anexo J (Einkünfte aus Ausland) - wobei angenommen wurde, daß das "automatisch" (da auch die deutschen Bestätigungen beigefügt waren) als Nullnummer geführt wird.

Wird´s aber nicht!
Es wurde mehrfach protestiert, abgelehnt, protestiert und nun ist es wieder aufm Tisch und einfach nur ärgerlich! Nun wird behauptet, da residente und actividade aberta - muß hier bezahlt werden, zumal ja die Steuern in D. rückerstattet wurden.

ICH bin aber der Meinung, daß die portugiesische Steuererklärung mit Anexo J. einfach nicht hätte gemacht werden müssen, und nur weil D., wo Steuern abgeführt wurden, andere Regelungen hat als P. bei Einkommensteuergrenzen - können die doch jetzt nicht verlangen ...
 
AW: Einkommensteuer D / P - Doppelbesteuerung (PROBLEME!!!)

Heike, ich könnte dir notfalls einen deutschen Steuerberater empfehlen, der schon sehr lange in Portugal tätig ist.
 
AW: Einkommensteuer D / P - Doppelbesteuerung (PROBLEME!!!)

Hallo Heike,

dies habe ich gerade gefunden, vielleicht hilft es dir weiter:
...
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
...

Das ganze findest du hier:
 
AW: Einkommensteuer D / P - Doppelbesteuerung (PROBLEME!!!)

Hier noch etwas:

...
Wenn unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt, ist in Portugal das gesamte Welteinklommen zu versteuern. Leider gibt es nur wenige steuerfreien Einkünfte. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Einkunftsarten ermittelt sich nach portugiesischem Recht und -nicht- nach dem Steuerrecht des Bezugslandes der Einkünfte
Quelle:

Dort findest du auch noch 2 Beispiele in Form von Fragen zur unbeschränkten bzw. beschränkten Steuerpflicht.
 
AW: Einkommensteuer D / P - Doppelbesteuerung (PROBLEME!!!)

Heike, sieht schlecht aus.
Heike ist beim Finanzamt gemeldet als Resident, Heike hat ganz offiziell eine Residencia und Heike hat sich als Selbständige beim portugiesischen Finanzamt angemeldet. Soweit zu den Tatsachen. Ergebnis ist dann logischerweise, unbeschränkte Steuerpflicht in Portugal. Dies bedeutet, dass alle, aber auch alle Einkünfte in P zu deklarieren sind. Dies gilt auch für den in D bezogenen Arbeitslohn. Die Doppelbesteuerung wird dadurch ausgeschlossen, dass die in D gezahlte Lohnsteuer hier angerechnet wird (sogenanntes Anrechnungsverfahren). Da diese Lohnsteuer aber in D bereits wieder erstattet wurde, ist auch nichts anzurechnen.

(Aus meiner Sicht) einzige Chance ist die Verjährung. Wenn der Steuerbescheid 2002 nach dem 31.12.2006 zugestellt wurde, ist das Jahr 2002 verjährt. Wurde der Bescheid vorher zugestellt, dann hat Heike schlechte Karten. Sorry
 
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