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Offtopic aus "Kann man den deutschen TÜV in Portugal machen?" Ohne Pickerl in Österreich

Portu Gast

Amigo
Teilnehmer
Nur ohne gültige bzw abgelaufene Prüfplakette des Zulassungslandes ist man defakto ohne Versicherungsschutz unterwegs, Betrieb eines nicht für den Strassenverkehr zugelassenen Fahrzeuges.
 
ist man defakto ohne Versicherungsschutz unterwegs
nein, das ist nicht ganz so. Wenn man sonstwie nachweisen kann, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist, etwa durch eine vergleichbare HU in einem anderen Land, bleibt der Schutz bestehen. Nur wenn etwa offensichtliche Mängel ignoriert werden oder die HU schon sehr lange her ist, dürfte es sich um grobe Fahrlässigkeit handeln, wodurch der Schutz verlorengeht.



Kai
 
Doch:


@kailew:
Hat sich wohl gerade überschnitten ;)
Weiters

Und
 
Ich verstehe Deinen Beitrag nicht.

In dem Link von mir steht sehr deutlich:

Bei einem selbstverursachten Unfall mit abgelaufenem TÜV zahlt die Kfz-Versicherung die Schäden von Dritten. Beim Fahren ohne TÜV wird die Kfz-Versicherung aber sehr wahrscheinlich einen Gutachter zu Rate ziehen. Dieser könnte beweisen, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht in einem technisch einwandfreien Zustand war. Liegt grobe Fahrlässigkeit vor, kann der Versicherte in Regress genommen werden. Das bedeutet:
Es kann sein, dass der Fahrer mindestens ein Teil der Schadenssumme, seines eigenen Schadens an den Versicherer zurückzahlen muss.
Es ist keinesfalls so, dass mit der abgelaufenen HU auch die Betriebserlaubnis erlischt!



Ist der TÜV abgelaufen, erlischt allerdings nicht automatisch die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug, vorausgesetzt, es geht keine Gefährdung von dem Auto aus. Wer mit abgelaufener TÜV-Plakette erwischt wird, erhält eine Aufforderung, den Wagen innerhalb einer bestimmten Frist bei der Zulassungsstelle vorzuführen. Geschieht dies nicht, kann die Behörde allerdings die Stilllegung des Fahrzeugs androhen und vollziehen.
Wenn die HU abgelaufen ist, kann der Versicherer zu beweisen versuchen, dass das Fahrzeug in einem nicht mehr verkehrssicheren Zustand war. Kann er diesen Beweis nicht führen, ist der Versicherer uneingeschränkt regresspflichtig. Ein Prüfbericht etwa der IPO in Portugal dürfte aber schon als Beweis der Verkehrssicherheit ausreichen, das diese der deutschen HU nachempfunden ist.

Kai
 
Für Österreich

@Kai
Ich wollte meinen Beitrag #32 berichtigen bzw editieren, es kam eine Fehlermeldung.
 
auch in Deinen Links steht das nicht anders:

Ist Ihr TÜV abgelaufen, kann ein Unfall laut Versicherung kostentechnisch nicht immer in voller Höhe übernommen werden bzw. kann der Fahrzeughalter in Regress genommen werden. Das passiert immer dann, wenn ein technischer Fehler, der durch eine Untersuchung beim TÜV hätte behoben werden können, zum Unfall mit dem Kfz geführt hat.
Es muss ein technischer Fehler zum Unfall geführt haben und das muss bewiesen werden. Es gibt keine Beweislastumkehr!

und:

Versicherungsschutz ist grundsätzlich auch ohne TÜV gewährleistet. Eine ausstehende Hauptuntersuchung bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Versicherungsschutz erlischt.
Aber: Bei einem Unfall prüft der Kfz-Versicherer, ob der Fahrzeughalter gegebenenfalls grob fahrlässig gehandelt hat, indem er ohne TÜV gefahren ist.

Also nochmal ganz klar: Versicherungsschutz und Betriebserlaubnis bleiben bestehen. Wenn eine Prüfung durch einen Gutachter ergibt, dass ein technischer Fehler zu dem Unfall geführt hat, kann die Versicherung daraufhin die Zahlung auf den Fremdschaden begrenzen.

Ist dieser Beweis nicht zu führen, dann besteht der Schutz ohne Einschränkung.

Kai
Ich wollte meinen Beitrag #32 berichtigen bzw editieren, es kam eine Fehlermeldung.
das geht nach dem Absenden nur für 20 Minuten

Kai
 
Nun, es besteht aber noch eine andere Gefahr:
"


Pickerl abgelaufen: Hohe Strafen drohen
Mit einem abgelaufenen Pickerl (§57a-Überprüfung) zu fahren, kann teuer kommen. Theoretisch drohen bis zu 5.000,- Euro Strafe.


Pickerl §57a weiss - © ÖAMTC
Wenn das "Pickerl" fällig ist, gehört das Fahrzeug wieder einmal auf den Prüfstand. Stichproben des ÖAMTC auf öffentlichen Parkplätzen ergeben immer wieder, dass rund zehn Prozent der Fahrzeuge mit abgelaufener §57a-Plakette unterwegs sind.
Intervalle der Pickerl-Überprüfung
In Österreich gilt die 3-2-1 Regelung: bei Pkw und Anhängern bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht ist die erste §57a-Begutachtung 3 Jahre nach der Erstzulassung vorgeschrieben. Die zweite Überprüfung ist nach weiteren zwei Jahren fällig. Danach muss man jährlich das „Pickerl“ machen lassen.
Der Termin für die Pickerl-Überprüfung richtet sich nach dem Monat der ersten Zulassung. Im Zeitraum von einem Monat vor bis zu vier Kalendermonate nach dem auf der Plakette angegebenen Monat muss man die §57a-Begutachtung vornehmen lassen.
Achtung
Ab 20. Mai 2018 gelten neue Prüfintervalle und Toleranzfristen für mehrere Fahrzeugklassen! Detaillierte Infos dazu finden Sie hier.
Strafen bei abgelaufenem Pickerl
Mit einem abgelaufenen Pickerl zu fahren, kann teuer kommen. Theoretisch drohen bis zu 5.000,- Euro Strafe - und zwar sowohl dem Zulassungsbesitzer als auch dem Lenker. Sollte ein Unfall auf einen Fehler zurückzuführen sein, der bei rechtzeitiger Begutachtung aufgefallen wäre, können Fahrzeughalter und Lenker außerdem zur Verantwortung gezogen werden.
Abgelaufenes Pickerl im Ausland besser vermeiden
Bei Auslandsfahrten sollte man auf die Gültigkeit des Pickerls achten, um sich Unannehmlichkeiten zu ersparen. In vielen Ländern gibt es keine oder kürzere Toleranzfristen. Obwohl rechtlich nicht zulässig, haben österreichische Autofahrer insbesondere in Ungarn, Polen und Tschechien immer wieder Probleme.
Die Begutachtung eines Fahrzeugs und eine eventuelle Bestrafung dürfen nur durch den Staat, in dem es zugelassen wurde, erfolgen. "Uns erreichen aber immer wieder Anrufe von Mitgliedern, die im Ausland von der Polizei bestraft oder denen sogar Kennzeichen oder Dokumente abgenommen werden, wenn sie innerhalb des Toleranzzeitraumes unterwegs sind", berichtet ÖAMTC-Jurist Alexander Letitzki.
Vereinzelt gehen auch Mitgliederbeschwerden beim ÖAMTC ein, dass die Einreise verweigert wurde. "
Zitat oeamtc.at
 
Zuletzt bearbeitet:
Österreich!
Womit wir wieder bei dem Thema wären, das jedes EU-Land seine eigenen Regeln in diesen Dingen machen kann.
Wurde ja bereits hier festgestellt.
 
In Österreich darf man das "Pickerl" 3 Monate überziehen.
Wie oben steht, hindert es die Polizei im Ausland nicht, das Fahrzeug stillzulegen.
Btw
Ein Fahrzeug über 183 Tage mit ausländischem Kennzeichen in Portugal zu betreiben, ist Steuerhinterziehung in Portugal.
 
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